Multirisk-Police
Rahmenvertrag Schluessel
Unterversicherungsverzicht

Schadenfälle in der Wohngebäudeversicherung

  • Überspannungsschäden durch Blitz

    Bei einem Gewitter schlägt ein Blitz in der Nähe Ihres Hauses ein. Durch die auftretende Überspannung fällt die Steuerung Ihrer Heizung aus.

    Überspannungsschäden sind Schäden, die durch einen indirekten Blitzschlag an versicherten elektrischen Geräten oder Einrichtungen entstehen. Entschädigung wird je Versicherungsfall maximal bis zur Gebäudeversicherungssumme geleistet (VGB 2008). Die durch die Überspannung hervorgerufenen Folgeschäden an den versicherten Sachen sind ebenfalls mitversichert.

  • Ersatz des Mietverlustes

    Durch einen Zimmerbrand wird die ganze Wohnung verrußt und muss saniert werden. Die Sanierung dauert 3 Wochen. Der Mieter kürzt die Mietzahlung.

    In der Wohngebäudeversicherung ist der Mietverlust für privat genutzte Wohnräume bis zu XX Monaten beitragsfrei mitversichert. Der Vermieter hat dann während dieser Zeitspanne keine finanziellen Verluste, wenn die vermietete Wohnung nach einem Versicherungsfall nicht mehr bewohnbar ist und der Mieter deshalb den Mietzins nicht bezahlt.

  • Ersatz der Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten

    Ein Gebäude mit einer Dacheindeckung aus Asbestzementplatten wird bei einem Sturm beschädigt. Die beschädigten Platten gehören auf den Sondermüll.

    Aufräumungs- und Abbruchkosten sind erforderliche Aufwendungen, die durch das Aufräumen des Schadensortes oder den Abbruch stehengebliebener Teile im Schadenfall und den Abtransport zur Entsorgung entstehen.

  • Ersatz notwendiger Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen

    Ein altes Haus mit Einfachverglasung ist abgebrannt. Bei der Wiederherstellung müssen Isolierglasscheiben eingebaut werden.

    Nach einem Schaden darf ein Haus nicht in gleicher Art und Weise wieder aufgebaut werden, weil der bisherige Zustand den behördlichen Vorschriften nicht mehr entspricht.

  • Schäden an Gebäudezubehör und baulichen Grundstücksbestandsteilen

    Durch einen Sturm werden Äste vor eine Gartenlaterne geschleudert. Es müssen neue Gläser eingesetzt werden.

    In der Gebäudeversicherung sind zum Beispiel Einfriedungen, Fahnenmasten oder Gartenlaternen gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden bis zur vereinbarten Summe mitversichert.

  • Schäden an außen angebrachten Sachen durch Sturm/Hagel

    Durch den Sturm bricht eine Satellitenanlage aus der Halterung und muss von einem Fachbetrieb repariert werden.

    Außen am Gebäude angebrachte Sachen wie zum Beispiel Markisen, Trennwände oder Satellitenanlagen sind in der Wohngebäudeversicherung bis XXX der Versicherungssumme gegen Sturm- und Hagelschäden versichert.

  • Schäden an Gebäuden mit Verkleidungen an Außenwänden gegen Sturm/Hagel

    Durch den Sturm lösen sich einige Bretter eines verkleideten Giebels und die Isolierung wird durch Regen durchnässt. Ein Zimmermann muss beauftragt werden. Schäden an Verkleidungen von Außenwänden wie zum Beispiel ein mit Holz verkleideter Giebel sind gegen Sturm- und Hagelschäden mitversichert.

  • Schäden durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges

    Ein kleines Tragflächenteil eines Passagierflugzeuges prallt auf eine Terrassenüberdachung und Lichtplatten müssen ausgetauscht werden.
    Mitversichert sind auch Schäden durch den Anprall oder den Absturz von Luftfahrzeugen, seiner Teile oder seiner Ladung.

  • Nutzwärmeschäden

    Kaminbrand durch Rußablagerung. Das sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung (zum Beispiel Trocknung) oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.

  • Schäden durch Leitungswasser oder andere Flüssigkeiten aus Klima- und Wärmepumpen oder Solarheizanlagen

    Aus einer Raumklimaanlage tritt aufgrund Korrosion das Kühlmittel aus und der Teppichboden wird stark beschmutzt. Der Begriff "Leitungswasserschäden" wird erweitert auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten, wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig austreten.

  • Ersatz der Mehrkosten durch Preissteigerungen

    Bei dem Brand eines Wohnhauses wird Brandstiftung vermutet. Die Ermittlungen dauern einige Zeit und in der Zwischenzeit findet eine Tariflohnerhöhung für das Baugewerbe statt.

    Nach einem Schaden muss ein Gebäude unverzüglich wieder hergestellt werden. Sollten zwischen dem Schadenzeitpunkt und der Wiederherstellung die Preise gestiegen sein, so werden diese Mehrkosten auch ersetzt.

  • Hotelkosten im Schadenfall

    Durch einen größeren Rohrbruch wird eine Wohnung stark durchnässt. Eine Wand muss großflächig aufgestemmt und eine Trocknungsanlage installiert werden. Der Aufenthalt in der Wohnung ist für drei Wochen nicht zumutbar.

    Zusätzlich zum Mietausfall sind auch die Kosten für Hotel oder eine sonstige ähnliche Unterkunft mitversichert. Durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel muss die eigengenutzte Wohnung unbewohnbar geworden sein und/oder die Nutzung eines Teiles der Wohnung ist unzumutbar. Ersetzt werden maximal XXX Euro pro Tag Die Haftungsdauer beträgt XXX Tage.

  • Schäden durch Implosion an elektrischen Geräten oder Verpuffung

    Ein Fernseher implodiert und wegen der Beschädigungen durch herumgeschleuderte Teile muss die Wand des Zimmers neu gestrichen werden. Mitversichert sind Schäden an versicherten Gebäuden, die durch Implosion an elektrischen Geräten oder durch Verpuffung entstehen.

  • Schäden durch Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen

    Der Lenker eines Autos verliert bei Glatteis die Gewalt über sein Fahrzeug und fährt vor eine Hauswand. Der Fahrer entfernt sich von der Unfallstelle und kann nicht ermittelt werden. Mitversichert ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Gebäude durch den Anprall von Kraftfahrzeugen aller Art, Schienen- oder Wasserfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung.

    Schäden durch Kfz an weiterem Gebäudezubehör oder sonstigen Grundstücksbestandteilen und auch solche Schäden, die durch Kfz entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben werden, sind nicht versichert.

  • Ersatz der Kosten für die Dekontamination von Erdreich

    Dringt nach einem Feuerschaden Löschwasser in das Erdreich des Versicherungsgrundstücks ein und verseucht dort Grund und Boden, werden die Kosten für die Untersuchung des Erdreiches und für den anschließenden Bodenaustausch ersetzt. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer behördliche Auflagen dafür gemacht wurden.

  • Ersatz der Aufräumungs- und Entsorgungskosten für Bäume (ohne Wiederaufforstung) durch Blitzschlag, Sturm und Hagel

    Bei einem Sturm fällt auf dem Versicherungsgrundstück eine alte Buche um. Der Baum muss von einem Gärtner zerkleinert und abtransportiert werden. Nach einem Sturmereignis werden auch die Kosten ersetzt, die anfallen, wenn auf dem Versicherungsgrundstück aufgrund des Sturmes Bäume entfernt werden müssen. Gleiches gilt für Schäden durch Blitzschlag.

  • Schäden durch Wasser aus Regenwasserrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind; einschließlich der Rohrreparaturkosten

    Regenwasserrohre gehören normalerweise nicht zum Leitungswassersystem. Als Erweiterung zur Leitungswasserversicherung werden innenliegende Regenwasserrohre wie Ableitungsrohre der Wasserversorgung angesehen.

  • Ersatz der Kosten für den Frischwasserverbrauch nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden

    Der in Rechnung gestellte Mehrverbrauch, der durch einen Rohrbruch entstanden ist, wird ersetzt.

  • Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung, die einen ersatzpflichtigen Leitungswasser-Versicherungsfall verursacht hat

    Wird ein Gebäudeleitungswasserschaden durch eine Verstopfung im Rohrsystem hervorgerufen, werden die Kosten für die Beseitigung dieser Verstopfung bis XXX Euro je Versicherungsfall ersetzt.

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