Multirisk-Police
Rahmenvertrag Schluessel
Unterversicherungsverzicht

Klauseln in der Wohngebäudeversicherung

Ersetzt wird der Neuwert der zerstörten Sachen (Neubaukosten). Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten erstattet. Falls kein Wiederaufbau erfolgt wird nur der Zeitwert erstattet.

Zusätzliche Kostenpositionen können, je nachdem welches Bedingungswerk zugrunde liegt, wie folgt mitversichert sein:

  • Aufräumungs- und Abbruchkosten

    Diese Kosten sollten in ausreichender Höhe mitversichert sein. Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2 VGB sollten Aufräumungs- und Abbruchkosten maximal bis zum Versicherungs-wert mitversichert werden.

  • Bewegungs- und Schutzkosten

    Sollte es schadenbedingt notwendig sein, Dinge von ihrem ursprünglichen Ort zu entfernen oder zu schützen, sind damit auch entsprechende Kosten verbunden. Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2 VGB sollten Bewegungs- und Schutzkosten maximal bis zum Versicherungswert mitversichert sein.

  • Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume

    Bei Sturmschäden kann es sinnvoll sein, die Beseitigung von umgestürzten Bäumen mit-zuversichern, da es bei größerem Baumbestand zu erheblichen Kosten kommen kann.

    In Erweiterung des Abschnitts A §§ 2, 4 und 7 Nr. 1 VGB ersetzt der VR die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung und die Wiederaufforstung durch Blitzschlag, Feuer oder Sturm zerstörter oder beschädigter Bäume von dem Ver-sicherungsgrundstück. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausge-schlossen. Die Entschädigung ist je V´fall auf maximal XXX EUR begrenzt.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

    Diese Kosten sollten ebenfalls mitversichert sein, da sie leicht 5-stellig werden können. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN bei Eintritt des V´falles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der VN Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf-wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des VR´s erfolgten.

    Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

  • Datenrettungskosten

    Versichert sind die infolge eines V´falles am Versicherungsort tatsächlich entstandene, notwendige Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatz-pflichtige Beschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techn. Wiederherstellung.

    Ausschlüsse: a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. b) Der VR leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

    Entschädigungsgrenzen: Der VR ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von XXX€.

  • Definition versichertes Gebäude

    Sehr wesentlich ist eine umfangreiche Definition des versicherten Gebäudes. Carports z.B. müssen separat erwähnt sein. Siehe auch Gebäudezubehör.

  • Dekontamination von Erdreich

    Bei einem Feuerschaden kommt in der Regel Löschwasser zum Einsatz. Mit dem Lösch-wasser können Schadstoffe in das Erdreich kommen. Die Kosten für die Entfernung und Lagerung auf einer passenden Deponie sind in der Regel erhebliche Kostenpositionen. Diese Kosten sollten in ausreichender Höhe, z.B. Höhe der V´summe mitversichert sein:

    Der VR ersetzt die notwendigen Kosten, die dem VN aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines V´falles entstehen, um Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

  • Ermittlung einer Schadenursache

    Schadenursachen sind mitunter nur mit entsprechendem Kostenaufwand zu finden. Wichtig deshalb, dass auch die Ermittlung der Schadenursache bei nicht ersatzpflichtigen Schäden mitversichert ist. In Erweiterung von § 7 VGB 2008 sind Kosten zur Ermittlung und Feststellung der Schadenursache, auch bei nicht ersatzpflichtigen Schäden, mitversichert.

  • Ersatzansprüche

    Hier kann man die Abweichung von den VGB vereinbaren, durch die eine Regressmöglich-keit des VR´s eingeschränkt wird: Steht dem VN als Gebäudeeigentümer - Vermieter - (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehörigen zu und geht der Anspruch auf den Versicherer über, so kann der Versicherer diesen Anspruch nur mit Einwilligung des VN geltend machen.

  • Erweiterte Anerkennung

    Damit sich der Versicherer nicht darauf berufen kann, dass ihm das Risiko so nicht bekannt war und er es so nicht versichert hätte, sollte die folgende Klausel vereinbart sein:
    Der VR erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind .

  • Fahrzeuganprall

    In der Regel zahlt die Haftpflichtversicherung des Verursachers den Schaden. Doch was ist, wenn der Schadenverursacher keine Haftpflichtversicherung hat (aber auch eine Haft-pflichtversicherung würde nur den Zeitwert entschädigen)? In Erweiterung der VGB leistet der VR Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines sonst. Fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden.

  • Feuerlöschkosten

    Die Löschtätigkeit der Feuerwehren erfolgt gebührenfrei, die damit zusammenhängenden Kosten sind von der Gemeinde zu tragen. Gehen die Hilfeleistungen der Feuerwehr über die gesetzlichen Aufgabenbereiche hinaus - z.B. Einsatz von Sonderlöschmitteln, Kosten für Stellung einer Brandwache, Einsatz weit über die Gemeindegrenze hinaus und muss der Geschädigte diese Aufwendungen ersetzen, sind sie bis 100% der VS mitversichert.

  • Gasrohre

    In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 VGB sind Frost- und sonstige Bruch-schäden an Rohren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) versichert.

  • Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte

    Bei einem Einbruchdiebstahl kommt es oft zu Gebäudebeschädigungen. Räume die über eine Hausratversicherung erfasst sind, sind über die Hausratversicherung mitgedeckt. Aber bei einem MFH ist z. B. die Eingangstür (Gemeinschaftseigentum) nicht über eine Hausrat-versicherung abgesichert, deshalb ist diese Klausel wichtig. Der VR ersetzt die Kosten, die dem VN für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rolläden und Schutzgittern, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel eingedrungen ist, versucht, in ein versichertes Gebäude einzudringen. Entschädigung ist auf XXX € begrenzt.

  • Gebäudezubehör

    Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Schuppen, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Überdachungen, Pergolen, Markisen und Schilder (auch bei gewerbl. Nutzung), Schwimmbecken, Flüssigkeitsgastanks, Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten- und Zwinger, Masten- und Freileitungen, Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück mitversichert.

  • Graffiti-Schäden

    Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen verursacht werden. Die Entschädigung ist je V´fall und V´jahr auf maximal 10.000 EUR begrenzt.
    Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je V´fall um eine SB in Höhe von XXX EUR gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.

  • Grobe Fahrlässigkeit

    Nach dem neuen VVG wird bei grober Fahrlässigkeit die Schadenersatzleistung im Verhält- nis zum Verschulden gekürzt. Hier kann man nur dringend empfehlen den Einwand der groben Fahrlässigkeit streichen, bzw. einschränken zu lassen. Der VR verzichtet dann auf sein Recht, die Schadenersatzleistung wegen grober Fahrlässigkeit angemessen zu kürzen.

  • Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens

    Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die privaten Wohnräume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 4 Monaten ersetzt, höchsten jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.

  • Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens

    War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der VN die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.

  • Hotelkosten

    Zusätzlich sind bis maximal XXX EUR pro Tag, längstens für XXX Tage, auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die vom VN eigengenutzte WE durch einen versicherten Sachschaden unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung/des Einfamilienhauses unzumutbar ist. Erweiterung möglich: Kosten-ersatz auch für betroffene Wohnungen von Mietern.

  • Innere Unruhen

    Es besteht die Möglichkeit über das Risiko Feuer sog. Innere Unruhen mitzuversichern. Die entsprechende Klausel haben wir hier aufgeführt. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) VGB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn der Versicherungsfall auf innere Unruhen zurückzuführen ist. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.

  • Konditionsdifferenzdeckung

    Es können trotz eines bestehenden Altvertrages die Konditionen eines neuen Vertrages bereits gelten. Dann ist dies technisch über eine sogenannte Differenzdeckung möglich. Das bedeutet man wird so gestellt, also ob man schon den neuen Vertrag hätte.

    Es wird vorausgesetzt, dass für die zu versichernden Sachen bereits bei einem anderen VR Versicherungsschutz gegen die gleichen Gefahren und mit gleicher VSumme besteht. Dieser V´schutz aus anderen Verträgen geht diesem Vertrag vor. Im Anschluss hieran besteht aus diesem Vertrag V´schutz. Dabei bilden die in diesem Vertrag vereinbarten VSu, SB und Bedingungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen. Leistet ein VR aus anderen Verträgen nicht oder nicht in voller Höhe, weil ein Vertrag aufgehoben oder ermäßigt wurde oder weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages in Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch die Differenzdeckung dieses Vertrages nicht vergrößert. Weitere Elementarschäden sind ebenfalls über die Differenzdeckung versicherbar.

  • Marderbiss

    Der VR ersetzt auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen inner-halb von versicherten Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Klein-nager entstehen. Folgeschäden aller Art, z.B. durch fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

  • Medienverluste/Frischwasserverbrauch

    In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser (auch Abwasser), der infolge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3 Nr. 1 VGB entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.

    In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB ersetzt der VR den Mehrverbrauch von Gas, der infolge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3 Nr. 1 VGB entsteht und den das Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Die Entschädigung ist auf XXX € begrenzt .

  • Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen

    Die Mitversicherung dieser Kosten sollte auf keinen Fall fehlen, da es doch erhebliche Kosten, gerade bei Schäden an älteren Bauwerken, auslösen kann. Zwar gibt es ein BGH-Urteil, dass evtl. zu einer Leistung des VRs führen würde, falls diese Kostenposition nicht enthalten ist, aber eindeutig besser ist man mit dieser Klausel versichert. Abweichend von Abschnitt A § 8 Nr. 4 VGB 2008 sind Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungs-beschränkungen maximal bis zum Versicherungswert gemäß Abschnitt A § 10 VGB 2008 mitversichert.

  • Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte

    Analog Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen - sie sollten unbedingt vereinbart sein:

    Abweichend von Abschnitt A § 8 Nr. 3 a) dd) VGB 2008 sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzügl Aufräumungs- und Abbruchkosten. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des V´falles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des V´falles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.

  • Mehrkosten infolge Technologiefortschritt

    Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.

  • Mehrkosten Stand der Technik

    Wiederherstellung gemäß dem Stand der Technik (z.B. Dämmstärke, Luftdichtigkeit gemäß Wärmeschutzverordnung usw.) automatisch versichert. Aus unserer Sicht ist aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll dieses vor dem Schadenfall mit dem VR eindeutig zu klären.
    Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache um diese gemäß dem Stand der Technik wiederherzustellen .

  • Mietausfall für Wohnräume

    Mietausfall sollt grundsätzlich mitversichert sein. Übrigens bekommt auch der Eigennutzer einen fiktiven Mietausfall, der sich an der ortsüblichen Miete orientiert, erstattet. Wichtig hierbei ist dann noch wie lange der Mietausfall geleistet wird. Abweichend von Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) VGB werden Mietausfall oder Mietwert für Wohnräume bis zu einem maximalen Zeitraum von XXX Monaten ersetzt.

  • Mietausfall für gewerblich genutzte Räume

    In Erweiterung zu Abschnitt A § 9 Nr. 1 VGB ersetzt der Versicherer auch Mietausfall für gewerblich genutzte Räume. Mietausfall werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Ver-sicherungsfalles. Der VR ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verursachten zusätzlichen Mietausfall.

  • Mietausfall Schaden Nachbargrundstück

    Das Nachbarhaus erleidet einen Schaden, ist z. B.: einsturzgefährdet. Aus diesem Grund ordnet die Behörde die Räumung Ihres Hauses an. Da bei dem geschädigten Haus noch die Brandursache ermittelt werden muss, kann das beschädigte Haus auch nicht abgebrochen werden. In diesem Fall würde diese Deckung greifen. Mietausfall wird auch ersetzt, wenn die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird, weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet hat, der nach den Bedingungen des vorliegenden Vertrages versichert wäre.

  • Mutwillige Beschädigung

    In Ergänzung zu A § 7 VGB 2008 ersetzt der VR auch die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter das Gebäude vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Die Ent-schädigung ist je V´fall auf XXXXX € begrenzt. Es gilt eine SB je Schadenfall von XXX €.

  • Photovoltaik

    Am Haus befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) und Solaranlagen sind mitver-sichert. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungsele-mente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.

  • Preisdifferenz-Versicherung

    Mitversichert sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge Preis-steigerungen. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preis-steigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der VN die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

  • Provisorische Maßnahmen

    In Erweiterung von § 7 VGB 2008 sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen mitver-sichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf XXX € begrenzt.

  • Radioaktive Isotope

    Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schaden-ereignisses durch radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Konta-mination und Aktivierung. Das gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

    Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Absatz 1 werden ersetzt, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.

  • Rauch- oder Seng- und Schmorschäden sowie Blindgängerschäden

    Erweiterung um sog. Rauch, Seng- und Schmorschäden ist zu empfehlen. Verschmorte Leitungen bieten ein erhöhtes Schadenpotential und üblicherweise würde nur geleistet, wenn ein Brand entstanden ist. In Erweiterung von Abschnitt A § 2 Nr. 2 VGB leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch und Ruß (auch wenn die nicht Folgen eines Brandes sind), Seng oder Blindgängerschäden zerstört oder beschädigt worden sind. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.

  • Regiekosten

    Der VR ersetzt den Mehraufwand für den VN/ die HV als Ersatz für Aufwendungen, die dem VN mit der Feststellung und Abwicklung des Schadens entstehen (ab einer Schadenshöhe von XXXXXX €. Die Leistung ist auf XXX € begrenzt).

  • Repräsentanten

    Durch die Eingrenzung auf bestimmte Personen, ist das "Fehlverhalten" dieses Personen- kreises z.B. durch Verletzung von Obliegenheiten oder Anzeigepflichtverletzungen dem VN zuzurechnen. Man grenzt damit die Personengruppe ein, deren Fehler zu einem Verlust des V´schutzes führen können. Repräsentanten des VN sind bei natürlichen Personen der VN, juristischen Personen der Geschäftsführer Aktiengesellschaften der Vorstand Einzelfirmen der Inhaber, WEG's der Hausverwalter.

  • Rohbauversicherung

    Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten beitragsfrei für maximal 24 Monate. In der Feuer-versicherung die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner un-mittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. In der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser - mit Ausnahme von Frostschäden -vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen des § 11 Nr. 1 c VGB 88 bleiben unberührt. In der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind, alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.

  • Rückreisekosten aus dem Urlaub

    Versichert sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus dem Urlaub (Fahrtmehr kosten), wenn der VN wegen eines V´falles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort (versichertes Gebäude) zu reisen. Erheblich ist ein V´fall, wenn der Schaden voraussichtlich XXX EUR übersteigt. Als Urlaubsreise gilt jede veranlasste Abwesenheit des VN vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, welches dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadensort entspricht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf XXX EUR begrenzt.

  • Sachverständigenkosten

    Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe XXX EUR übersteigt, ersetzt der VR die durch den VN gemäß Abschnitt A § 13 Nr. 6 VGB zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Ist das Sachverständigenverfahren auf einzelne Vorausset-zungen der Ersatzpflicht ausgedehnt worden, so ersetzt der VR auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der Schaden dem Grunde nach nicht ersatzpflichtig ist.

  • Stromschwankungen, Kurzschluss

    Schäden durch Stromschwankungen und Kurzschluss abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 3 VGB ersetzt der VR auch Schäden durch Stromschwankungen und Kurzschluss. Die Entschädigung beträgt je Versicherungsfall maximal die Höhe des Versicherungswertes gemäß Abschnitt A § 10 VGB.

  • Transport-und Lagerkosten

    Bei größeren Schäden kommt es in der Regel zu sogenannten Transport und Lagerkosten. Hierfür ist es sinnvoll hierfür eine Kostenposition mitversichert zu haben. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden VGB 2008 sind auch schadenbedingte Transport- und Lagerkosten mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf XXX € begrenzt.

  • Überspannungsschäden

    In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärische bedingte Elektrizität entstehen.

  • Unbenannte Gefahren

    Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.
    Versicherungsschutz entsteht als Ergänzung zu den benannten Gefahren: Feuer, Leitungs-wasser, Sturm, Hagel, Elementarschäden. Es gilt das Prinzip: Alles ist versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

    Schadensbeispiele für unbenannte Gefahren: Innere Unruhen, Böswillige Beschädigungen, Rauch/Ruß, Überschallknall, Schlammlawinen, Schäden durch plötzliches Absenken bei Tunnelarbeiten, Schäden durch unterirdischen Baumwurzelwuchs (Heben von Terrassen-platten), Beschädigung durch Ansteigen/Absinken des Grundwasserspiegels, Verschmut-zung von Fassaden durch Graffiti (Vandalismus), Vandalismusschaden, z.B. Verschluss von Schließzylindern, Eingangstüren mit Kleber, Absturz eines Aufzuges, Diebesbande bricht in ein Gebäude ein und demoliert die Heizungsanlage, Erschütterungsschäden am Gebäude z.B. durch Tiefflieger, Schäden anlässlich der Räumung von Kriegsbomben (sog. "Blind-gänger"), Schäden durch Anprall von Gegenständen (z.B. Strommasten), Schäden durch Auslaufen / Verschütten von Flüssigkeiten, etc.

  • Unterversicherungsverzicht

    Damit es im Schadenfall keine Probleme mit der Regulierung gibt, sollte der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung verzichten: Der Versicherer nimmt im Versicherungsfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (generell vereinbarter Unterversicherungsverzicht).

  • Verkehrssicherungsmaßnahmen

    Bei großen Feuerschaden ist es z. B. notwendig umfassende Absperrmaßnahmen durch-zuführen. Diese Kosten sind Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. In Erweiterung zu § 7 VGB 2008 ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Eintritt des Versicherungsfalls.

  • Verpuffung, Überschalldruckwellen

    Eine sinnvolle Erweiterung des Versicherungsschutzes um Schäden aufgrund Verpuffung und Überschalldruckwellen ist empfehlenswert. Man denke nur z.B.: an den Reservebenzin kanister in der Garage oder ähnliche Gebinde oder eben halt an die berühmten Tiefflieger.

    1. In Erweiterung von Abschnitt A § 2 VGB leistet der VR auch Entschädigung für vers. Sachen, die durch Verpuffung o. Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
    2. Verpuffung: Verpuffung ist eine selbstständige Flammenausbreitung in explosions-fähiger Atmosphäre oder in einem Explosivstoff mit Geschwindigkeiten unterhalb der Schallgeschwindigkeit.
    3. Überschalldruckwellen: Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, welches die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
  • Versehensklausel

    Eine Option, die Gefahr der Verletzung von Obliegenheiten einzugrenzen, ist die Verein-barung sog. Versehensklauseln. Verletzungen von Obliegenheiten, bei Antragstellung, oder bei Gefahrerhöhungen können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

  • 1 Klausel Gefahrerhöhung / Versehensklausel

    Es gilt vereinbart, dass der VN - durch Einreichung eines vollständig ausgefüllten Deckungsauftrages - seine vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt hat.

  • 2 Klausel Gefahrerhöhung / Versehensklausel

    Verletzt der VN seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des VRs zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach zur Leistung bestehen, so gebührt ihm - rückwirkend vom Tage der der Gefahrerhöhung - der höhere Beitrag.

  • Vom Mieter eingebrachte Sachen

    Für tw. nicht unerhebliche Investitionen von Mieter, die anderweitig nicht versicherbar wären: Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3 b) VGB gelten in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte - Sachen als versichert, die ein Mieter oder Woh-nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.

  • Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften

    Bei Umbaumaßnahmen werden Sicherheitsvorschriften nicht immer zu 100% eingehalten. Daher bietet es sich an, durch eine entsprechende Klausel das Risiko für eine Nichtleistung im Schadenfall zu reduzieren. Vorübergehende Abweichungen von Sicherheitsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungs-grundstück gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vorstoß gegen Teil A § 16 VGB 2008 und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Teil B § 1 VGB 2008 und Teil B § 9 VGB 2009. Abweichungen über eine Dauer von 12 Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.

  • Wiederbepflanzung von Gärten

    Es ist sinnvoll, den Versicherungsschutz auf Bäume und gärtnerische Anlagen auszu-dehnen. Versichert sind Schäden an gärtnerischen Anlagen und Bäumen, die sich vor dem Schadenereignis in ordnungsgemäßen Zustand befanden auf Erstes Risiko bis XXXXX €.

  • Wiederherstellung/Entschädigungsberechnung

    Um die Neuwertentschädigung zu erlangen, müssen Gebäude nach einem Totalschaden in gleicher Art und Zweckbestimmung und am gleichen Ort wiederhergestellt werden. Wichtig ist ferner darauf zu achten, dass versicherte Kosten wie z.B. Aufräumungskosten, Dekontaminationskosten usw. nicht auf die V´summe angerechnet werden (es ist sonst möglich, dass die mitversicherten Kosten nicht reguliert werden, da die V´summe für die Neubau-kosten des Gebäudes komplett benötigt wird).

    In Erweiterung zu Teil A § 13 Nr. 7 VGB 2008 gilt vereinbart, dass die Voraussetzungen für die Erlangung der Neuwertentschädigung auch durch Neubau oder Erwerb von Immobilien anderer Art und an anderen Orten gegeben ist. Abweichend von Teil A § 13 Nr. 8 VGB 2008 gilt vereinbart, dass versicherte Kosten und Mietausfall nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden sondern als Erstrisikoposition zur Verfügung stehen .

 

Klauseln in der Leitungswasserversicherung

Im Folgenden sind mögliche Zusatzklauseln - speziell nur für das Risiko Leitungswasser -aufgelistet, die üblicherweise in den VGB nicht enthalten sind:

  • Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück

    Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung sind außer-halb versicherter Gebäude auf dem Vers.grundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

    Versichert sind auch Rohre die der Entsorgung von Regenwasser dienen. Die Entschädigung ist je V´fall auf maximal XXX € begrenzt.

    VN und VU können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück durch schriftliche Erklärung kündigen.

  • Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes

    Gemeint sind z. B. Rohre, die über das Nachbargrundstück laufen bevor der Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserableitungsrohren versichert, die außerhalb versicherter Gebäude und außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt. Versichert sind auch Rohre die der Entsorgung von Regenwasser dienen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal XXX €begrenzt.

  • Armaturen

    Der Versicherer ersetzt auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruch-schäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 VGB im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal XXX EUR begrenzt.

  • Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

    Regenfallrohre, die durch das Gebäude verlaufen, sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regen-fallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 VGB sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regen-fallrohren versichert.

  • Regenwasseraufbereitung

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser, das aus Regenwasseraufbereitungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert, Frost- und Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

  • Rohrverstopfungen

    In Erweiterung der VGB sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstop-fungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem vers. Grundstück mitversichert. Die Entschädigung beträgt je Versicherungsfall maximal die Höhe des Versicherungswertes gemäß Abschnitt A § 10 VGB.

  • Schwimmbecken, Wasserbecken, Springbrunnen

    Im Versicherungsschutz üblicherweise nicht enthalten. In Erweiterung von § 3 Ziff. 3 gilt als Leitungswasser auch Wasser das aus Schwimmbecken, Springbrunnen, Tischbrunnen, Wasserbecken oder ähnlichen Sachen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

  • Schwimmbecken außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück

    In Erweiterung von Abschnitt A § 5 VGB 2008 erstreckt sich die Versicherung gegen LW, Rohrbruch und Sturm/Hagel (Abschnitt A § 4 VGB 2008) auch auf das auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Schwimmbecken, inklusive der für die Versorgung des Schwimmbeckens dienenden, dort verlegten Rohre und Einrichtungen sowie der fest installierten Abdeckung.

  • Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche Klausel Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche

    In Erweiterung des Abschnittes A § 3 Nr. 1 VGB sind Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen mitversichert, soweit durch den Schaden ein ersatz-pflichtiger Leitungswasserschaden gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 bb) VGB entstanden ist.

  • Rückstau

    In der Regel ist Rückstau über die Elementarschadenversicherung zu versichern. Sollte ein VR dieses Risiko über die Gefahr Leitungswasser in der Wohngebäudeversicherung mitver-sichern, kann der VN eventuell vermeiden, eine separate Elementarschadendeckung abzu-schließen, falls er meint, die sonst. Elementargefahren (Überschwemmung, Schnee-druck, uvm.) nicht versichern zu brauchen. Abweichend von § 3 Ziff. 4 dd. VGB 2008 wären dann Schäden durch Rückstau versichert, wenn das Abwassersystem des Gebäudes über Rück-stausicherungen entsprechend der geltenden Bauvorschriften verfügt.

  • Zuleitungsrohre auf dem Grundstück

    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbe-dingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der VN die Gefahr trägt.

  • Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks

    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbe-dingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstückes liegen und der Verso-gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der VN die Gefahr trägt. Die Entschädigung beträgt je Versicherungsfall maximal XXXX €.

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