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Haftung
des Hausverwalters
Wann
ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll?
erschienen im:
"Das Grundeigentum" Heft 17/2006
von Michael Eitner*
Der Verwalter haftet seinem Auftraggeber gegenüber für jedes
Verschulden bei der Verletzung seiner Pflichten aus dem Verwaltervertrag.
Pflichtverletzungen/ Fehler des Verwalters können zur Beeinträchtigung
der Gesundheit von Menschen, zu Schäden am verwalteten Haus-
und Grundbesitz und vor allen Dingen auch zu Vermögensschäden
führen. Die Haftung des Verwalters für Personen- und Sachschäden
wird durch eine Betriebs-Haftpflichtversicherung
abgedeckt. Will der Verwalter sich darüber hinaus gegen die
aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Regresse aus Vermögensschäden
(die weder Sach- noch Personenschäden sind und nicht über
die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind) versichern,
muss er eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
abschließen.
Versicherunsumfang
Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche von
Dritten (beispielsweise Hauseigentümer oder WEG), die wegen
einer Pflichtverletzung des Hausverwalters oder eine Person
für die er einzutreten hat, einen Vermögensschaden geltend
machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beinhaltet die
Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz begründeter Ansprüche,
und die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Übernahme
von Anwalts- und Gerichtskosten).
Schadenbeispiele
- Verjährenlassen von Mietforderungen
- Nichtausübung des Vermieterpfandrechts bei Mieterauszug
- Doppelvermietung
Der Hausverwalter soll mehrere WE eines verwalteten
Objekts vermieten. Durch ein Versehen vermietet
er eine WE doppelt. Der Mieter, der wieder ausziehen muss,
verlangt Ersatz des entstandenen Vermögensschadens.
- verspätete Kündigung
Der Eigentümer beauftragt den Hausverwalter einem
Mieter fristgerecht zu kündigen. Aus Versehen
versäumt er die Fristen. Da die Wohnung bereits anderweitig
weitervermietet wurde, muss er Schadenersatz leisten.
- fehlerhafte Berechnung von Mieten/Wohngeld/Betriebskosten
Erben eines verstorbenen Hauseigentümers machen
einen Hausverwalter mit der Begründung regresspflichtig,
er habe eine zu niedrige Wohnfläche zugrunde gelegt. Dementsprechend
war die Miete über Jahre falsch berechnet worden.
Durch diese falsche Betriebskostenabrechnung muss
eine dritte Person/ Firma tätig werden und stellt seine/ ihre
Arbeit in Rechnung.
- verspätete Begleichung von Rechnungen
Handwerkerrechnungen sollen rechtzeitig bezahlt
werden. Ein Skontoabzug ist durch eine vom Verwalter
verschuldete Verzögerung nicht mehr möglich. Der Eigentümer
macht einen Einnahmeverlust geltend.
- ungerechtfertigte Mietermäßigung
- Abschlags- oder Schlusszahlungen trotz erkennbarer Mängel
an Werksleistungen
- verspätete Mängelrügen
Schadenersatzansprüche gegen Handwerker wegen
erkannter Mängeln verjähren, weil es der Verwalter
versäumt hat, für die Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
zu sorgen.
- unklare Fassung von Verträgen
- unterlassene Geltendmachung von Ersatzansprüchen wg. Grundstücksbeschädigung
- Nichtausnutzung von Steuermäßigungsmöglichkeiten
z.B. unterlassener Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid
- formwidrige Einberufung von Wohneigentümerversammlungen
- unwirksame Beschlüsse aufgrund Formfehler
Besondere Hinweise
Aufgrund möglicher, realer Schadenereignisse in sich einem
veränderten Immobilienmarkt, (erhöhter Leerstand, instabile
Mieteinnahmen, zunehmend kritischere Eigentümer, etc.), sollten
Sie eventuellen Haftungsansprüchen, die gegen Sie gerichtet
werden könnten, mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
generell vorbeugen.
Die Jahresprämie richtet sich nach Anzahl der vom Verwalter
verwalteten WE/GE und nach der Höhe der Deckungssumme.
Die Deckungssumme sollte ausreichend bemessen sein, und sich
nach dem in der Hausverwaltung größtmöglichen, denkbaren Vermögensschadenereignis
richten.
Bei Hausverwaltungen, die sich nicht allein auf Verwaltung
beschränken, sollte der Versicherungsschutz zusätzlich auch
die Betreuung von fremden Bauvorhaben umfassen.
Im Preis- Leistungsvergleich sind derzeit AXA, FEUERSOZIETÄT,
HELVETIA, VHV, VICTORIA und ZÜRICH Versicherung gute, über
dem Marktdurchschnitt liegende Versicherer.
Nachlässe sind individuell möglich und von der Größenordnung
der Hausverwaltung, sowie vom bisherigen Schadenverlauf abhängig.
Falls Sie Mitglied eines berufsständischen Verbandes sind,
fragen Sie nach, ob über diesen Verband mit einem Versicherungsunternehmen
Sonderkonditionen (Prämiennachlass über sog. Rahmenverträge)
angeboten werden.
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