| |
Facility-Management-Betriebe
Absicherung der Risiken am deutschen Versicherungsmarkt
erschienen im:
"Das Grundeigentum" Heft 23/2001
von Michael Eitner*
Die meisten Dienstleistungen, die sich mit dem Begriff Facility-Management
(FM) verbinden, werden schon seit langem am Markt angeboten.
Neu ist dabei nicht die Gebäudebewirtschaf-tung an sich, sondern
die Art und Weise, sie und den damit zusammenhängenden umfassen-den
gebäudewirtschaftlichen Tätigkeiten in dieser weitreichenden
Form zu betreiben.
Der mögliche Nutzen für den Eigentümer liegt auf der Hand:
Reduzierung der jährlichen Kosten durch übertragene Leistungen
auf den Facility Manager, die er zuvor selbst erbracht hat.
Der folgende Überblick stellt die vielfältigen Leistungen
einem nicht minder umfangreichen Schadenpotential gegenüber
und zeigt auf, worauf diese Unternehmen bei der Absicherung
ihrer Risiken achten sollten.
1. Definition Facility-Management (FM)
2. Gebäudemanagementleistungen nach DIN 32736
3. Abgrenzung FM / Haus- und Grundstücksverwaltung
4. vertragsrechtliche Grundlagen / Haftung
5. Darstellung des Risikopotentials (Schadensbeispiele)
6. Möglichkeiten der Absicherung am deutschen Versicherungsmarkt
für Facility-Management
Betriebe
1. Definition Facility-Management (FM)
Das Wort Facility-Management stammt aus dem angelsächsischen
uns lässt sich wörtlich als "Anlagenverwaltung" übersetzen,
worunter man die professionelle Bewirtschaftung gewerblicher
Immobilien versteht. Unter Facilities werden
alle Grundstücke, Gebäude, (technische) Infra-strukturen,
Anlagen und Einrichtungen (im weitesten Sinne) erfasst. Management
ist die Planung, Realisierung, Bewirtschaftung und das Controlling
dieser Facilities (i.d.R. das Anlage-vermögen eines Unternehmens).
2. Gebäudemanagementleistungen nach DIN 32736
(Stand 8/2000):
Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss Gebäudemanagement;
Begriffe und Leistungen im DIN Deutsches Institut für
Normierung e.V. erarbeitet; sie definiert Begriffe, beschreibt
Lei-stungen und dient dem einheitlichen Sprachgebrauch und
der Strukturierung. Es ist nicht Aufgabe der Norm, Systeme
zu beschreiben oder zu definieren, wer die auszuführenden
Leistungen zu erbringen hat: Gebäudemanagement ist
die Gesamtheit aller Leistungen zum Betreiben und Bewirtschaften
von Gebäuden einschließlich der baulichen und technischen
Anlagen auf der Grundlage ganzheitlicher Strategien.
Gebäudemanagement gliedert sich in drei Leistungsbereiche:
Technisches Gebäudemanagement (TFM) umfasst
alle Leistungen, die zum Betreiben und Bewirtschaften der
baulichen und technischen Anlagen eines Gebäudes erforderlich
sind: Betreiben, Dokumentieren, Energiemanagement, Informationsmanagement,
Umbauen/ Sanieren/
Modernisieren, Entsorgen, Prüfen, Überwachen (auch der techn.
Gewährleistung)
Infrastrukturelles Gebäudemanagement (IFM)
umfasst die geschäftsunterstützenden Dienstleistungen, welche
die Nutzung von Gebäuden verbessern: Verpflegungsdienste (Catering),
DV- und Telekommunikationsdienste, Gärtner- Hausmeisterdienste,
Sicherheits-dienste, Parkraumbetreiberdienste, Waren-, Post-,
Umzugslogistik, Reinigungs- und Winterdienste
Kaufmännisches Gebäudemanagement umfasst
alle kaufmännischen Leistungen aus dem Bereich TFM, IFM unter
Beachtung der Gebäudeökonomie: Kostenplanung und Kontrolle,
Objektbuchhaltung, Vertragsgestaltung, -überwachung, Beschaffungsmanagement
Flächenmanagement umfasst darüber hinaus
das Management der verfügbaren Flächen im Hinblick auf ihre
Nutzung und Verwertung, wie Nutzungsplanung, Belegungs/ Umbelegungs-planung
und -beratung, Erfassen/ Bewerten von Leerständen
3. Abgrenzung zur Haus- und Grundstücksverwaltung
Im Gegensatz zum FM, das von einem umfassenden Ansatz (Gesamtbetreuung)
geprägt ist, deckt die klassische Haus- und Grundstücksverwaltung
in der Regel nur einen Teilbereich (die kaufmännische Leistung)
aller Gebäudedienstleistungen ab.
4. Rechtliche Grundlagen / Haftung
Ausgangspunkt der Beurteilung eines Vertrages über Leistungen
aus den Bereich FM ist dessen zivilrechtliche Qualifizierung,
wobei es sich entweder um einen Dienstvertrag oder um einen
Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung gem. §§ 675, 611,
631 BGB zum Gegenstand hat, handelt.
Wie die jeweiligen Verträge zu qualifizieren sind, ergibt
sich aus den individuellen Vertrags-inhalten, und das ist
häufig schwierig abzugrenzen. Das brauchbarste Abgrenzungskriterium
ist, dass beim Dienstvertrag die bloße Arbeitsleistung, bzw.
beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet wird.
Obwohl durch die Rechtsprechung eine rechtliche Einordnung
von Verträgen über FM-Leistun-gen noch nicht vorgenommen wurde,
muss befürchtet werden, dass sich der FM (quasi als Generalmanager
der gebäudewirtschaftlichen Abläufe) sicherlich mit allen
denkbaren Schaden-ersatzansprüchen aus den FM-Leistungen,
und zwar auch für von ihm beauftragte Firmen (Ge-hilfenhaftung),
wird befassen müssen.
Entschieden wurde bislang, dass z. B. die Verwaltung eines
Hauses oder von Wohneigentum als Dienstverträge mit Geschäftsbesorgungscharakter
anzusehen sind. Diese Tätigkeiten sind sicherlich mit denen
des FM vergleichbar.
5. Schadenbeispiele
Umfassendes FM ist eine höchst komplexe Dienstleistung mit
enormen Risikopotential. Einerseits durch die Vielzahl der
Risikofaktoren, andererseits durch die Höhe möglicher Haft-pflichtansprüche.
Die unzureichende Absicherung eines FM kann immense Verluste
nach sich ziehen. Hier einige Schadenbeispiele aus der Praxis:
Technisches Gebäudemanagement
Kosten wegen Stillstand der EDV; der Auftrag für die Störungsbeseitigung
an der Klimaanlage wurde nicht rechtzeitig erteilt; Schäden
durch die fehlerhafte Erfassung/ Speicherung von Bestands-/
Verbrauchsdaten, somit falsche Basisdaten für die weitere
Verarbeitung; Folge-kosten aufgrund der fehlerhaften Umsetzung
von Energiesparmaßnahmen; unzureichende Ermittlung des Ist-Zustandes
bezüglich des Energieverbrauchs.
Infrastrukturelles Gebäudemanagement
Kosten für Betriebsstillstand aufgrund nötigen Polizeieinsatzes
wegen vorheriger mangelhafter Personenkontrolle; Folgekosten
aufgrund fehlerhaften Erfassens von Telefongebühren z. B.
Privatgespräche wurden nicht gesondert erfasst; Zusätzliche
Kosten für erforderliches Nach-sortieren von Abfall aufgrund
vorherigen Falschsortierens.
Kaufmännisches Gebäudemanagement
Fehlerhafter Erfassung von Mieterdaten führt zur falschen
Mietzinsberechnung inkl. Nebenkostenabrechnung; Schäden aus
Fehlern der Vertragsgestaltung, wie Nichtbeachtung von Kündigungsvoraussetzungen
oder steuerlicher Konsequenzen; Finanzielle Schäden durch
fehlerhafte Mietnebenkostenabrechnungen; Verjährung von Mietzinsforderungen.
6. Angebote deutscher Haftpflichtversicherer für Facility-Management-Betriebe
Da umfassendes FM auch enorme Risiken in sich birgt, reicht
eine "normale", konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung
keinesfalls aus. Einige Versicherer in Deutschland bieten
dieser Branche inzwischen innovative, branchenspezifische
Versicherungskonzepte an. Mit ihnen sichert man Leistungen
(Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) ab, die als Folge
dieser speziellen Geschäfttätigkeit entstehen können.
Als erstes sollte die Unternehmens-/ Betriebsbeschreibung
in der Haftpflichtpolice exakt defi-niert sein. Die Standardformulierung
...versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts des Versicherungsnehmers (VN), die sich aus der Tätigkeit
als Facility Manager ergibt... reicht beispielsweise nicht
aus, wenn neben den FM-Standardleistungen auch Pla-nungs-
und Bauleistungen gem. HOAI mit eigenen oder fremden Mitarbeitern
erbracht werden. Ebenso sollte dokumentiert werden, dass beispielsweise
Leistungen für Fuhrparkverwaltung, Kfz-Bewachung, Management
von Krankenhäusern, Deponien oder Energieversorgung, oder
ähnlich schwere Risiken, übernommen werden können. Diese Tätigkeiten
stellen ein individuelles, mitunter erhöhtes Risiko für den
Haftpflichtversicherer dar, von dem er wissen muss, damit
es im Schadenfall nicht zu Problemen kommt.
Neben ausreichenden Deckungssummen für Personen-,
Sach- und allgemeine Vermögens-schäden in Höhe von mindestens
€ 2.5 Mio., sollte Versicherungsschutz auch für "echte" Vermögensschäden
(denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging) vereinbart
werden. Es gibt Versicherer, die für branchentypische
Vermögensschäden im Zusammenhang mit FM-Leistungen eine
Deckungssumme von € 250.000 (und höher) anbieten - siehe hierzu
Schaden-beispiele.
Ferner sollten Nebenrisiken genau definiert und in
den Versicherungsschutz mitaufgenommen werden, beispielsweise
Tätigkeitsschäden (Schäden an fremden Sachen durch eine Tätigkeit
an oder mit diesen Sachen), Mietsachschäden, Löschung/Verlust
fremder Daten oder das Bewachungsrisiko (Schäden durch Beschädigung,
Vernichtung oder Abhandenkommen be-wachter Sachen) mit separaten
Deckungssummen, mindestens in Höhe von € 250.000.
Erhebliches Risikopotential beinhalten auch Umweltschäden,
d.h. durch den FM ausgelöste Umweltbeeinträchtigungen an Boden,
Luft und Wasser. Die notwendige Umweltbasis-Deckung leistet
dann bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Umwelteinwirkung.
Zum Schluss noch eine Bemerkung zur Vertrags- und Beitragsgestaltung.
Eine risikogerechte Prämienkalkulation ist neben der oben
angesprochen Betriebsart beispielsweise noch von folgenden
Kriterien abhängig:
Über welche Ausbildung verfügen die leitenden Mitarbeiter?
Wie viele Auftraggeber gibt es?
Bestehen kapitalmäßige Verflechtungen zu Auftraggebern?
Ist das Unternehmen mit weiteren Töchtern tätig?
Eventuell im Ausland?
Welche Geschäftsbedingungen werden zugrunde gelegt?
Werden eigene Umweltrisiken - Lagerung, Verwendung von Heizöl,
Diesel, Benzin, etc. - betrieben?
Für derart sich unterscheidende Risiken ist auch eine objektbezogene
Vertragsgestaltung (pro Objekt mit individuellen Deckungssummen)
denkbar und kann auch aus Prämiengesichts-punkten betriebswirtschaftlich
durchaus sinnvoll sein, da nur der Versicherungsschutz geboten
wird und bezahlt werden muss, der tatsächlich benötigt wird.
Erst mit der Beantwortung dieser Fragen kann tatsächlich
von einem individuellen Versiche-rungskonzept gesprochen werden,
welches Facility-Management-Betriebe unbedingt benötigen,
sollen gefährliche Lücken im Versicherungsschutz nicht schmerzliche
Verluste für das Unter-nehmen nach sich ziehen.
*) Der Autor ist unabhängiger Versicherungsmakler
|
|