Bauleistungsversicherung - Spezialversicherung
für Neu- bzw. Umbauten von Gebäuden. Versichert sind
unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen von
versicherten Sachen (Bauunfall) während der Bauzeit, z.B.
aufgrund von Höherer Gewalt, Elementarereignissen, Konstruktions-
u. Materialfehler, Fahrlässigkeit u. Böswilligkeit
v. Erfüllungsgehilfen sowie Handlungen unbekannter Personen.
Der Diebstahl von bereits eingebauten Teilen kann versichert
werden, nicht jedoch der von lagernden oder noch nicht eingebauten
Materialien. siehe Bauherrenhaftpflicht.
Berufsunfähigkeitsversicherung - Im
Gegensatz zur ZusatzV handelt es sich hierbei um eine selbständige
Versicherung. Wird der Versicherte auf unabsehbare Zeit (i.d.R.
mind. für 6 Monate) berufsunfähig, wird die versicherte
Rente für die vereinbarte Dauer gezahlt.
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
- ZusatzV zur Lebensversicherung. Kann der Versicherte infolge
Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfalls seinen derzeitigen
Beruf auf unabsehbare Zeit (i.d.R. mind. für 6 Monate)
nicht ausüben, wird entweder die Lebensversicherung beitragsfrei
gestellt und / oder es erfolgt eine vorher vereinbarte Rentenzahlung.
Die BUZ erlischt automatisch mit Ablauf der Hauptversicherung
spätestens jedoch mit dem 65. Lebensjahr.
Betriebliche Altersversorgung (bAV) - Gesamtbezeichnung
für alle Maßnahmen der Alters-, Hinterbliebenen-
und Invaliditätsversorgung, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
begründet werden. Als "zweite Säule" dient
die bAV v.a. der finanziellen Absicherung des Alters (Drei-Säulen-Theorie).
Gesetzliche Grundlage ist das BetrAVG. Eine in Deutschland
weit verbreitete Form der bAV stellt die siehe Direktversicherung
(insbesondere durch Gehaltsumwandlung) dar.
Betriebsunterbrechungsversicherung - Betriebsunterbrechungsversicherung
(BUV) - VermögensV zur Absicherung von wirtschaftlichen
Folgen, die einem Betrieb durch Produktionsausfall infolge
eines Sachschadens entstehen können. Insbesondere fallen
hierunter 1. nicht erwirtschaftete Gewinne (Ertragsausfall)
sowie 2. fortlaufende Kosten, da diese durch die Sachversicherung
nicht erfaßt werden. Besonders im Hinblick auf die Ermittlung
der Versicherungssumme (bzw. Vwert), aber auch der Prämie,
unterscheidet man zwischen Klein-, mittlerer und Groß-BUV.
1. Klein-BUV: diese ist vom Bestehen einer Sachversicherung
für Betriebseinrichtung und Waren (InhaltsV) abhängig,
ist demnach kein rechtlich selbständiger Vertrag. Die
Vsumme (bis 250.000 €) entspricht der vereinbarten Inhaltssumme,
die Prämie wird mit Zuschlag auf die Sachversicherung
ermittelt;
2. mittlere BUV: rechtlich selbständiger Vertrag, der
v.a. für mittelständische Betriebe des Produktions-
Handels- und Dienstleistungsgewerbes angeboten wird. Die Prämie
wird in Anlehnung an die (allerdings nicht erforderliche)
Sachversicherung ermittelt. Die Vsumme (zwischen 500.000 und
2,5 Mio €) wird mittels eines vereinfachten Schemas ermittelt
(Umsatz minus Wareneinsatz und Aufwendungen f. Hilfsmittel);
3. Groß-BUV: rechtlich selbständiger Vertrag für
Großbetriebe und industrielle Risiken ab einer Summe
von 5 Mio. €. Die Berechnung der Vsumme bzw. des Vwertes
folgt dem Grundschema wie bei der mittleren BUV, jedoch wesentlich
detaillierter und umfangreicher. Auch die Prämie wird
anhand spezieller vom VdS empfohlener Richtlinien berechnet.
Der VR hat nach Eintritt des Schadens für die vereinbarte
Haftzeit (i.d.R. 12 Monate - Verlängerung o. Verkürzung
ist möglich) zu leisten. Eine bestehende UnterV kann
angerechnet werden. Hierfür wird für den Bewertungszeitraum
(Zeit vom Ende der Unterbrechung, spätestens vom Ende
der Haftzeit an in die Vergangenheit gerechnet) der Vwert
ermittelt. Der Bewertungszeitraum entspricht i.d.R. der Länge
der vereinbarten Haftzeit.
Einbruchdiebstahl-Versicherung (und RaubV)
- Die Versicherung von Schäden gegen die Gefahren Einbruchdiebstahl,
Vandalismus (nach vorherigem Einbruch) und Raub. Die Gebäudegebundenheit
ist ein wesentliches Merkmal der ED-Versicherung. Als Raum
gilt jeder abgetrennte und allseitig umschlossene Teil eines
Gebäudes, der geeignet und bestimmt ist, Menschen, Tiere
und Sachen zu schützen.
Fahrzeugversicherung - (auch Kaskoversicherung)
Versicherungsart der Kraftfahrtversicherung. Man unterscheidet
die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und die Fahrzeugteilversicherung
(Teilkasko).
Versicherungsumfang der Vollkaskoversicherung: Schäden
durch Unfall (Kollision) sowie mut- und böswillige Beschädigung
durch Dritte (Vandalismus). Die Vollkaskoversicherung beinhaltet
zusätzlich den Versicherungsumfang der TeilkaskoV. Diese
leistet für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
Kurzschluß, Einbruchdiebstahl, Totaldiebstahl (Entwendung),
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Zusammenstoß mit
Haarwild sowie Glasbruch.
Die Tarifierung erfolgt nach Typklassen (d.h. entsprechend
des Schadenbedarfs d. jeweiligen Fahrzeugtyps, aufgeführt
im Typklassenverzeichnis) und nach regionalen Aspekten (Regionalklassen).
Für die Vollkaskoversicherung gilt eine Staffelung der
Prämie, d.h., je länger der Vertrag schadenfrei
ist, desto geringer wird der Beitragssatz. Während ein
Vollkaskoschaden regelmäßig zur Rückstufung
der Schadenfreiheitsklasse führt (Ausnahme: siehe Rabattretter),
bleibt ein Teilkaskoschaden ohne Auswirkung auf den Beitragssatz.
Für die Fahrzeugversicherung können Selbstbeteiligungen
vereinbart werden, um die zu entrichtende Prämie zu senken.
Ferner werden diverse Rabattmöglichkeiten angeboten,
durch Vereinbarung von Garagenklausel, Wenigfahrerklausel,
Nutzung des Fahrzeuges nur durch bestimmte Personen (Nutzungsklausel)
etc., wobei falsche Angaben bzw. Verletzungen der Bestimmungen
zu Prämienzuschlägen oder ggf. auch Verlust des
Versicherungsschutzes führen können.
Feuerversicherung - Versicherungssparte der
Sachversicherung zur Versicherung von Schäden an Gebäuden
und beweglichen Sachen durch Zerstörung, Beschädigung
sowie Abhandenkommens aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion,
Absturz u. Anprall v. Flugkörpern. Im gewerblichen und
industriellen Bereich wird die Feuerversicherung i.d.R. in
Form einer gebündelten Versicherung vereinbart, im privaten
Bereich (z.B. Wohngebäude- und Hausratversicherung) als
verbundene V.
Gebäudeversicherung - Versicherung von
Gebäuden mit ihren Bestandteilen. Hierbei handelt es
sich entweder 1. um Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden
sind und ohne Beschädigung oder Zerstörung auch
nicht entfernt werden können oder 2. um Sachen, die dauerhaft
mit dem Gebäude genutzt werden sollen und mit ihm verbunden
sind. Für Gebäude, die zu mind. 50 % zu Wohnzwecken
genutzt werden, wird die WohngebäudeV angeboten. Ist
dagegen der gewerblich (oder landwirtschaftlich) genutzte
Teil größer als 50 %, gilt i.d.R. die gewerbliche
oder landwirtschaftliche Versicherung.
Haftpflichtversicherung - Versicherung zur
Befriedigung berechtigter bzw. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche
(passive Rechtsschutzfunktion), die an den VN oder mitversicherte
Personen gestellt werden. Versichert sind Ansprüche aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Analog sind Ansprüche, die vertraglich begründet
sind oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen
entstehen, ausgeschlossen. Versichert sind grundsätzlich
Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden
(diese jedoch nur soweit sie mit einem vorangegangenen Personen-
oder Sachschaden ursächlich zusammenhängen). Im
Gegensatz zu anderen Schadenversicherung sind diese Schäden
auch dann versichert , wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit
(nicht jedoch Vorsatz) herbeigeführt werden. Einen Vwert
gibt es nicht, daher werden Deckungssummen vereinbart, die
gleichzeitig die Höchstentschädigung darstellen.
Eine Unterversicherung kann ebenfalls nicht angerechnet werden.
Für den Eintritt des Versicherungsfalles gelten - je
nach Vereinbarung - unterschiedliche Regelungen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Haftung ist ein Verschulden des
Verursachers (Verschuldenshaftung). Jedoch hat der Gesetzgeber
für verschiedene Bereiche, die ein besonders hohes Gefährdungspotential
besitzen, eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen
(Gefährdungshaftung). Für diese Risiken besteht
teilweise die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß
einer Pflichtversicherung (z.B. KraftfahrthaftpflichtV), gleichzeitig
werden hierfür häufig Mindestdeckungssummen zum
Schutz des Geschädigten vorgeschrieben.
Hausratversicherung - Sachversicherung für
alle zum Haushalt des VN oder in seinem Haushalt lebenden
Personen gehörenden Gegenstände, die der Einrichtung,
dem Gebrauch oder Verbrauch dienen. Innerhalb der Verbundenen
Hausratversicherung sind neben Beschädigung, Zerstörung
und Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge Feuer,
ED, Raub u. Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel auch
verschiedene Kosten versichert, die im Versicherungsfall auftreten
können (z.B. Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Lagerkosten evtl. auch Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit der
versicherten Räumlichkeiten). Grundsätzlich ist
der Neuwert versichert. Zur Vermeidung der Anrechnung einer
Unterversicherung kann die Klausel "Unterversicherungsverzicht"
vereinbart werden. Rechtliche Grundlage bilden die VHB.
Kraftfahrtversicherung - Umfaßt die
KraftfahrthaftpflichtV (KH), die Fahrzeugversicherung oder
KaskoV (FahrzeugvollV und FahrzeugteilV) sowie die KraftfahrtunfallV
(gehört jedoch grundsätzlich zur Unfallversicherung).
Rechtsgrundlage bilden die AKB.
Kraftfahrthaftpflichtversicherung (KH) -
Durch das PflVersG vorgeschriebene Pflichtversicherung für
Halter von Kraftfahrzeugen u. Anhänger, die im wesentlichen
zwei Aufgaben hat: 1. die Befriedigung berechtigter Ansprüche
und 2. die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die an den
Fahrzeughalter gestellt werden, wenn Dritte durch den Gebrauch
des Kraftfahrzeuges geschädigt werden. Dabei kann es
sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handeln.
Die Versicherungspflicht dient v.a. dem geschädigten
Dritten. Dieser hat einerseits einen Direktanspruch gegen
den VR, zum anderen entsteht bei bestimmten Unfällen
- v.a. bei Fahrerflucht oder bei unversicherten Fahrzeugen,
ein Anspruch gegenüber dem Entschädigungsfonds.
Deckungssummen: Der Halter hat konkret vorgegebene Mindestdeckungssummen
zu versichern, jedoch ist die Prämie für die "unbegrenzte
Deckung" i.d.R. - zumindest für Pkw - nur unwesentlich
teurer. Die Leistung der "unbegrenzten Deckung"
ist bei Personenschäden meist auf 7,5 Mio. € oder
6 Mio. € pro Person beschränkt. Um ein Fahrzeug
beim Straßenverkehrsamt zulassen zu können, wird
dem Halter eine Versicherungsbestätigung (Doppelkarte)
ausgehändigt. Ihm wird dadurch vorläufiger Versicherungsschutz
gewährt, für genau angegebene Fahrten (z.B. direkter
Weg zur Zulassungsstelle) auch ohne Kennzeichen. Die Tarifierung
erfolgt entsprechend der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Motorräder)
entweder nach der Motorstärke oder - insbesondere bei
Pkw - nach Typklassen (Schadenbedarf eines ganz bestimmten
Fahrzeugtyps). Desweiteren werden regionale Aspekte (Regionalklasse)
sowie Berufsgruppen (Beamte, Landwirtschaft) mit in die Tarifierung
einbezogen. Für unfallfreies Fahren werden Schadenfreiheitsrabatte
gewährt.
Krankenversicherung - Sammelbegriff für
Personenversicherung, innerhalb derer die folgenden Leistungsarten
(in Form von eigenständigen Versicherungen) versichert
werden können: 1. Krankheitskosten(V), 2. Krankentagegeld(V),
3. Krankenhaustagegeld(V), 4. Pflegebedürftigkeit (PflegekrankenV).
Für Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert
sind (v.a. Personen, deren Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze
liegt sowie Selbständige, Freiberufler und Beamte) werden
sogenannte Vollversicherungen (Tarife) angeboten, d.h., daß
die gesamten Krankheitskosten privat abgesichert werden können.
Für (gesetzlich) pflichtversicherte Personen werden entsprechende
ZusatzV offeriert, so daß bestimmte Leistungsbereiche
(wie z.B. Chefarztbehandlung), die nicht im Leistungsumfang
der gesetzliche Krankenversicherung enthalten sind, abgesichert
werden können. Die Tarifierung in der privaten Krankenversicherung
folgt dem Äquivalenzprinzip (GKV - Solidaritätsprinzip).
V.a. Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand wirken sich
unmittelbar auf die Höhe der Prämie aus. Grundsätzlich
besteht zu Beginn des Vertrages eine Wartezeit. Es gibt 1.
die besondere Wartezeit von 8 Monaten für Entbindung,
Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie u. Psychotherapie
sowie die allgemeine Wartezeit für alle anderen Bereiche
von 3 Monaten. Letztere entfällt bei Unfällen. Die
Wartezeiten werden angerechnet bei lückenlosem Übergang
von einer Vorversicherung oder können erlassen werden
aufgrund einer ärztlichen Untersuchung.
Krankheitskostenversicherung - Personenversicherung
innerhalb der Krankenversicherung, die der Absicherung der
durch Krankheit (oder Unfall) verursachten Kosten dient. Man
unterscheidet: 1. KrankheitskostenvollV (ambulante und stationäre
Behandlung) und 2. KrankheitskostenteilV (nur stationäre
oder nur ambulante Behandlung). Die stationäre TeilV
wird meist von gesetzlich Versicherten abgeschlossen, um die
Zusatzkosten des Privatversicherten im Krankenhaus (Chefarztbehandlung,
Ein- o. Zweibettzimmer) absichern zu können. Entsprechend
der Leistungsbereiche unterscheidet man 1. ambulante Heilbehandlung:
z.B. Untersuchungen, ambulante Operationen, Röntgendiagnostik,
ärztlich verordnete Medikamente, Heil- und Hilfsmittel,
Vorsorgeuntersuchungen und psychotherapeutische Behandlungen
etc.; 2. stationäre Heilbehandlung: a. Regelleistungen
(Mindestleistungen) wie z.B. die Unterbringung im Mehrbettzimmer,
Behandlungs- und Operationskosten, Herzschrittmacher, Medikamente
etc.; b. Wahlleistungen: z.B. gesondert berechnete Kosten
für Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung; 3.
Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung, Zahnersatz,
kieferorthopädische Maßnahmen. Die Tarife können
mit oder ohne Selbstbeteiligungen vereinbart werden.
Lebensversicherung (LV) - Im Sinne der "Drei-Säulen-Theorie"
wichtige Ergänzung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung
auf privater Basis. Als Kapitalsammelbecken haben die Lebensversicherungersicherer
eine große volkswirtschaftliche Bedeutung. Auch übernimmt
die LV eine soziale Sicherungsfunktion, indem sie den VN bei
vielschichtigen Risikofaktoren vor hohen finanziellen Folgen
absichert. Die wichtigsten LV-Formen sind: Gemischte LV, Todesfallversicherung,
ErlebensfallV, Risiko-Lebensversicherung, SterbegeldV, BerufsunfähigkeitsV,
PflegerentenV, Term-fixV und die Fondsgebundene LV. Vertragsbeteiligte
sind: der VR, der VN, eventuell vom VN abweichende Gefahrsperson
(gängiger: versicherte Person) und der Bezugsberechtigte.
Die Prämie setzt sich in der Lebensversicherung aus Risiko-,
Spar- und Kostenanteil zusammen.
Leitungswasserversicherung - Versicherung
gegen Schäden an Gebäuden oder beweglichen Sachen,
die durch Leitungswasser (bestimmungswidrig ausgetretenes
Wasser) entstanden sind. Ferner werden Rohrbruch- und Frostschäden
an Zu- und Ableitungsrohren von sanitären Anlagen sowie
(nur bei Frostschäden) an den Anlagen u. Installationen
selbst versichert. In der privaten (nicht in der gewerblichen)
LW-Versicherung sind Schäden an wasserverbrauchenden
Einrichtungen (z.B. Wasch- oder Spülmaschinen) mitversichert,
auch werden wärmetragende Flüssigkeiten (z.B. Kühlmittel)
und Wasserdampf dem LW gleichgestellt.
Pflegekrankenversicherung - Teilbereich der
Krankenversicherung, die der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
dient. Man unterscheidet: 1. PflegekostenV: es werden die
konkret entstandenen Kosten (Pflegeaufwendungen, Hilfsmittel
etc.) erstattet; 2. PflegetagegeldV: es wird ein vereinbarter
Tagessatz (meist gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit)
gezahlt. Die Tarife können sowohl für ambulante
Pflege als auch für stationäre Pflege abgeschlossen
werden.
Pflegerentenversicherung - Form der Rentenversicherung,
bei der im Falle der Pflegebedürftigkeit eine nach Pflegestufen
gestaffelte Rentenleistung zu erbringen ist. Unabhängig
vom tatsächlichen Gesundheitszustand beginnt die Rentenzahlung
ab einem bestimmten Alter (zw. 80. u. 85 Lebensjahr). Für
den Todesfall ist eine Kapitalleistung vorgesehen. Insofern
kann man die PflegerentenV auch der Lebensversicherung zuordnen.
Rechtsschutzversicherung - Schadenversicherung
zur Absicherung der Kosten, die für die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des VN bei Rechtsstreitigkeiten entstehen.
Hierzu zählen insbesondere Rechtsanwaltsgebühren
(für eigenen Anwalt o. Korrespondenzanwalt), Gerichtskosten,
Gutachterkosten und ggf. die Anwaltskosten d. Gegners. Desweiteren
wird für Kautionen (in Strafverfahren) ein zinsloser
Kredit bis zur vereinbarten Höhe zur Verfügung gestellt.
Die wichtigsten Leistungsarten, für die teilweise Wartezeiten
gelten, sind: Schadenersatz-RS, Straf-RS, Ordungswidrigkeiten-RS,
Arbeits-RS, Miet-RS (f. eigene u. vermietete Wohneinheiten),
RS für Vertrags- u. Sachenrecht, Sozialgerichts-RS, Steuer-RS,
Verwaltungs-RS in Verkehrssachen, Disziplinar- u. Standes-RS
sowie Beratungs-RS im Familien- u. Erbrecht. Diese Leistungsarten
werden innerhalb unterschiedlicher Vertragsarten angeboten.
Für den privaten Bereich hat insbesondere der Familien-
und Verkehrs-RS große Bedeutung erlangt.
Reisegepäckversicherung - Spezielle
Form der Transportversicherung, bei der das Reisegepäck
des VN (bzw. der mitreisenden Angehörigen) versichert
ist. Hierzu zählen insbesondere Kleidung, Reiseutensilien,
Schmuck und Reiseandenken. Versicherungsschutz besteht meist
weltweit, kann aber vertraglich eingeschränkt werden.
Befindet sich das Gepäck in Obhut eines Beförderungs-
oder Gepäckunternehmens gilt die Zerstörung, der
Verlust und das Abhandenkommen in Form einer Allgefahrendeckung
versichert, in der übrigen Reisezeit für bestimmte
Gefahren (v.a. Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch, Einbruchdiebstahl,
einfacher Diebstahl, Vandalismus, Unfall, Transportmittelunfall,
höhere Gewalt und Verlieren. Besonders wertvolle Gegenstände
unterliegen einem eingeschränkten Versicherungsschutz.
Hierzu zählen insbesondere Pelze, Schmucksachen, Edelmetalle,
Fotoapparate und -zubehör. Fahrten, Gänge und Aufenthalte
am Wohnort des Versicherten sind grundsätzlich ausgeschlossen,
können aber durch Vereinbarung der Domizilklausel eingeschlossen
werden.
Rentenversicherung - Vertrag, der eine lebenslange
(Leibrente) oder auf eine bestimmte Zeit begrenzte Leistung
(Zeitrente) zum Inhalt hat. Man unterscheidet 1. die sofort
beginnende RentenV, bei der die Rente unmittelbar nach Entrichtung
einer Einmalprämie beginnt und 2. die aufgeschobene Rente,
bei der der Rentenbeginn erst nach Ablauf einer Aufschubzeit
beginnt. Die Rentenhöhe kann konstant, steigend oder
fallend vereinbart werden. I.d.R. wird eine Beitragsrückgewähr
vereinbart. Stirbt die versicherte Person während der
Aufschubzeit, erhalten die Hinterbliebenen die eingezahlten
Beiträge zurück. Für die Leibrente gilt in
diesem Fall: stirbt die versicherte Person in der Rentenbezugszeit
und ist der Gesamtbetrag der eingezahlten Beiträge abzüglich
bereits gezahlter Renten noch nicht aufgebraucht, wird der
Restbetrag an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Für die
Zeitrente gilt: stirbt die versicherte Person während
der Rentenbezugszeit, geht der Rentenanspruch für die
Dauer der Zeitrente auf die Hinterbliebenen über. Es
ist auch möglich, Witwen, Witwer und / oder Waisenrenten
zu vereinbaren. Üblich ist auch die Variante einer vertraglichen
Mindestlaufzeit der Rente (Garantie z.B. 10 Jahre). Häufig
wird dem VN auch die Option auf eine Kapitalzahlung (statt
der Rentenzahlung) gegeben. Man spricht dann von der RentenV
mit Kapitalwahlrecht.
Risiko-Lebensversicherung - Form der Lebensversicherung,
bei der für eine bestimmte Vdauer das Risiko des Todesfalls
versichert wird. Es wird also bei Erleben des Ablaufzeitpunktes
keine Leistung fällig. Im Gegensatz zur langfristigen
Todesfallversicherung wird die Risiko-LV i.d.R. nicht länger
als für einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschlossen. Sie
kann mit konstanter Summe oder auch mit (linear od. degressiv)
fallender Summe (z.B. als RestschuldV bei Kreditabsicherung)
vereinbart werden.
Sturmversicherung - Versicherung von Schäden
an Gebäuden oder beweglichen Sachen aufgrund einer wetterbedingten
Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Sturm). In
der Regel kann der VN dies durch Wetteramtsaufzeichnungen
nachweisen. Ist dies nicht möglich, kann er auch auf
Nachbarschaftsschäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden
bzw. Sachen verweisen. Es ist nicht nur die unmittelbare Einwirkung
des Sturms versichert, sondern auch, wenn der Sturm Gegenstände
auf die versicherte Sache schleudert und diese beschädigt.
Auch der (kausale) Folgeschaden (z.B. eindringender Regen)
ist versichert. Die Tarifierung richtet sich bei Gebäuden
v.a. nach Bauart (Dachung u. Wände) sowie regionalen
Aspekten.
Todesfallversicherung - Form der Lebensversicherung,
bei der der Tod der versicherten Person die Voraussetzung
zur Leistung (Kapitalzahlung) begründet. I.d.R. wird
die Beitragszahlungsdauer bis zu einem bestimmten Höchstalter
begrenzt, der Versicherungsschutz besteht dann bis zum Ablauf.
Wird die Todesfallversicherung für einen kürzeren
Zeitraum abgeschlossen, spricht man von einer Risiko-Lebensversicherung.
Unfallversicherung - Personenversicherung,
die die finanziellen Folgen eines Unfalls versichern soll.
Im überwiegenden Teil der versicherbaren Leistungen handelt
es sich um eine Summenversicherung, da ein Vwert nicht bestimmbar
ist. Die wichtigsten Leistungsarten sind: Invalidität,
Unfalltod, (Unfall)-Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Übergangsentschädigung,
aber auch Kosten für Kosmetische Operationen und Bergungskosten.
Die Tarifierung erfolgt vorwiegend nach zwei Risikogruppen:
1. Gefahrengruppe "A": alle Frauen sowie Männer
mit kaufmännischer / geistiger Tätigkeit; Gefahrengruppe
"B": Männer mit überwiegend körperlicher
oder handwerklicher Tätigkeit. Einige VU bieten auch
Zwischengruppen für diverse Berufsgruppen an. Eine besondere
Form stellt die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
dar. Zusätzlich zum Risikobeitrag wird mit der Prämie
ein Sparanteil vereinnahmt, der verzinslich angesammelt wird.
Zum Ablauf der Versicherung (mind. 12 Jahre Laufzeit) werden
die gesamten eingezahlten Beiträge an den VN zurückgezahlt,
auch wenn zwischenzeitlich Leistungen aus der Unfallversicherung
erbracht worden sind.